X

META10 | News

 

Secure Cloud E-News

Möchten Sie auf dem Laufenden bleiben? Melden Sie sich hier für unsere E-News an.

 

02Nov

Serie über die Elektronische Signatur II: Digitalisierung der Kommunikation mit Gerichten und Behörden schreitet voran

Digitalisierung, Gesetz | Newsletter | 0 Comments | | Return| 02.11.2022|

Es ist klar: Der Bundesrat will die Digitalisierung der Kommunikation mit Gerichten und Behörden mit dem in der Schweizer Politik möglichen Tempo vorantreiben und vollenden. Dabei spielt die Elektronische Signatur eine wichtige Rolle: Sie erlaubt es, in der elektronischen Kommunikation mit Gerichten und Behörden die Dokumente rechtsgültig zu unterschreiben. Lesen Sie, was in der Digitalisierung der Kommunikation mit Gerichten und Behörden läuft.

 

Grundlage 1: Elektronische Übermittlung bei Verwaltungsverfahren

Die «Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens VeÜ-VwV» legt klar fest: «Eingaben können jeder Behörde elektronisch übermittelt werden.» Dabei müssen namentlich drei Dinge beachtet werden:

  • Erstens: Jede Behörde muss mit der im Verzeichnis der Behördenadressen aufgeführten Adresse angeschrieben werden, die für die elektronische Eingabe zugelassenen ist.
  • Zweitens: Wo es bei der Eingabe eine rechtsgültige Unterschrift braucht, muss eine gültige Elektronische Signatur eingesetzt werden.
  • Drittens: Die Eingabe muss über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.

 

Grundlage 2: Anerkannte Zustellplattformen

Die Anerkennung von Zustellungsplattformen ist in der Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen) geregelt. Anerkannt sind auch die von META10 im Rahmen der Secure Cloud angebotenen zwei Plattformen:

  • PrivaSphere Secure Messaging (SecureMail)
  • IncaMail der Schweizerischen Post

Das sind nicht nur die anerkannten Zustellplattformen bei Verwaltungsverfahren, sondern auch bei der elektronischen Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren.

 

Grundlage 3: Elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Die «Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren VeÜ-ZSSV» regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche die Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG oder die Schweizerische Strafprozessordnung StPO Anwendung findet. Ausgenommen sind Verfahren vor dem Bundesgericht. Es gilt: Über die zwei anerkannten Zustellplattformen und, wo es erforderlich ist, mit gültigen Elektronischen Signaturen ist die elektronische Übermittlung möglich.

 

Grundlage 4: Alternative Übermittlungssysteme zu Testzwecken

Im Hinblick auf die geplante Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs hat der Bundesrat den Kantonen ab dem 1. Dezember 2019 erlaubt, neben den zwei anerkannten Zustellplattformen alternative Übermittlungssysteme zu testen. Rechtlich erfolgte diese Erlaubnis durch eine Ergänzung der «Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren VeÜ-ZSSV» mit dem Abschnitt 4a «Alternative Übermittlungssysteme im Pilotbetrieb». Wichtig für die Nutzerinnen und Nutzer: «Die Verfahrensbeteiligten haben die Wahl, elektronische Eingaben über eine anerkannte Zustellplattform oder über das alternative Übermittlungssystem einzureichen.» By the way: Mit der Zulassung von kantonalen Zustellplattformen zu Testzwecken kommt der gute alte Schweizer Föderalismus in der Digitalisierung der Kommunikation mit Gerichten und Behörden doch noch zum Zug.

 

Laufende Zukunftsprojekte 1: Möglichkeiten der Digitalisierung im Betreibungswesen besser nutzen

Der Bundesrat will die Digitalisierung im Betreibungswesen vorantreiben. Unter anderem soll die Verwendung elektronischer Verlustscheine gefördert und die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen über Onlineplattformen ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis zum 17. Oktober 2022. Die Ergebnisse und das weitere Vorgehen werden demnächst bekanntgegeben.

 

Laufende Zukunftsprojekte 2: Bundesgesetz über die Kommunikationsplattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz BEKJ

Mit dem Projekt «Justitia 4.0» wollen die Eidgenössischen Gerichte und die kantonalen Straf- und Justizvollzugsbehörden den digitalen Wandel in der Schweizer Justiz in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren vorantreiben. Alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien sollen künftig über eine sichere, zentrale Plattform mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können. Für professionelle Anwenderinnen und Anwender, beispielsweise die Anwaltschaft, Gerichte oder Behörden, soll der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Bis Ende 2022 will der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zum Bundesgesetz über die Kommunikationsplattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz BEKJ vorlegen.

 

Serie über die Elektronische Signatur I: Was ist die Elektronische Signatur?

Serie über die Elektronische Signatur III: Mit EasyGov.swiss elektronische Behördengänge medienbruchfrei abwickeln

Related