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12Feb

Pro memoria: Seit dem 1. Januar 2016 gilt die revidierte Verordnung zur Arbeitszeiterfassung

Gesetz, Rechtsfrage | News | 0 Comments | | Return| 12.02.2016|

Bestimmungen bis Ende 2015 waren nicht mehr zeitgemäss

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO orientiert die Unternehmen umfassend über die am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen in der Arbeitszeiterfassung. Demnach hat sich die Arbeitswelt in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt. Viele berufliche Tätigkeiten zeichnen sich heute durch zeitliche und örtliche Flexibilität und eine grosse Selbständigkeit der Mitarbeitenden aus. Für einen Teil der Arbeitnehmenden erwies sich deshalb die bis Ende 2015 geltende Regelung als nicht mehr zeitgemäss. In der Folge ist das Arbeitsgesetz vielerorts gar nicht mehr korrekt angewendet worden. Die neuen Bestimmungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz tragen dieser Entwicklung Rechnung.

Die systematische Arbeitszeiterfassung bleibt die Standardregel

Das SECO unterstreicht: Die systematische Arbeitszeiterfassung bleibt die Standardregel für alle Arbeitnehmenden, die bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten nicht über eine gewisse Autonomie verfügen. Sie sieht vor, dass Anfang und Ende jeder Arbeitsphase sowie auch die Pausen und die Ausgleichszeiten zu dokumentieren sind. Sind die Voraussetzungen für eine andere Regelung nicht gegeben, so muss der Betrieb die Arbeitszeit systematisch erfassen. Er kann jedoch selbst wählen, welches Instrument für seine Organisation am besten dafür geeignet ist. 

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung: Individuelle Vereinbarungen bei weniger als 50 Mitarbeitenden

Bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung beschränkt sich die Erfassung auf die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden mit einem einzigen Gesamtwert pro Tag. Diese Möglichkeit besteht für alle Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Für diese Regelung ist kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) notwendig: Es genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betrieb und einer Vertretung der Arbeitnehmenden. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden ist auch eine individuelle Vereinbarung mit den einzelnen Angestellten möglich. 

Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist für Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 120 000 Franken möglich. Diese Arbeitnehmenden müssen ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können und über eine grosse Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeit verfügen. Die Einführung einer solchen Regelung erfolgt im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags GAV und mit individueller Zustimmung der betroffenen Personen. 

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