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Am 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung endgültig in Kraft getreten. In der auch hierzulande ausgedehnten Medienberichterstattung darüber sind die Begriffe «Datenschutz» und «Datensicherheit» häufig nicht klar auseinandergehalten worden. Tatsache ist, dass die beiden Begriffe unterschiedliche Tatbestände umfassen, die sich nur teilweise überschneiden. Lesen Sie die Einzelheiten dazu.
Die offizielle rechtliche Definition des Datenschutzes für die Schweiz steht in Artikel eins des in die Jahre gekommenen und derzeit zu revidierenden «Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz»: «Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten verarbeitet werden.» Im modernen Sprachgebrauch in der digitalisierten Welt umfasst der Begriff «Datenschutz» namentlich den Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, den Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung sowie auch den Schutz der Privatsphäre. Datenschutz wird auch als Recht verstanden, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Wesenskern eines solchen Datenschutzrechts besteht dabei darin, dass die Machtungleichheit zwischen Organisationen und Einzelpersonen unter Bedingungen gestellt werden kann. Der Datenschutz soll der in der zunehmend digitalen und vernetzten Informationsgesellschaft bestehenden Tendenz zum gläsernen Menschen, dem Ausufern staatlicher Überwachungsmassnahmen und der Entstehung von Datenmonopolen durch Privatunternehmen entgegenwirken.
Die Datensicherheit umfasst alle Massnahmen, die den Schutz der Daten vor Missbrauch, Verfälschung, Verlust und unberechtigte Zugriffe gewähren. Unter diese Massnahmen fallen namentlich die Verschlüsselung der Daten, die digitalen Signaturen, das Management der Zugriffsberechtigungen, die digitale Rechteverwaltung, die Backups, die Antiviren-Software, die Firewalls, die Protokollierung aller Vorgänge, aber auch die Schulung der Mitarbeitenden und Beteiligten sowie die ganzheitliche Gestaltung und Überprüfung aller Massnahmen für die Datensicherheit. Wichtig: Die Datensicherheit muss für alle Daten gewährleistet sein, unabhängig davon, ob diese einen Personenbezug aufweisen oder nicht.
Der Datenschutz und die Datensicherheit überschneiden sich, wenn es bei den umfassenden Massnahmen der Datensicherheit um die gesetzlich geforderte Gewährleistung des Schutzes der personenbezogenen Daten geht.
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