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12Feb

Bundesgericht: «Digital only»-Pflicht für Anwältinnen und Anwälte im Austausch mit Gerichten und Behörden ist verfassungsmässig

Advokatur | 0 Comments | | Return| 12.02.2025|

Bundesgerichtsentscheid 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024: Der Kanton Zürich darf von Anwältinnen und Anwälten sowie von anderen berufsmässigen Parteivertretern verlangen, ab 2026 mit Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden ausschliesslich auf elektronischem Weg, «digital only», zu kommunizieren. Dieses Urteil ist wegweisend, weil die Eidgenössischen Räte am 20. Dezember 2024 in der Schlussabstimmung das «Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz BEKJ» angenommen haben.

 

Teilrevision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz VRG

Der Zürcher Kantonsrat verabschiedete 2023 eine Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Zürich. Anwältinnen und Anwälte sowie andere berufsmässige Parteivertreter werden damit verpflichtet, ab dem 1. Januar 2026 Verfahrenshandlungen mit Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg vorzunehmen.

 

Anwälte bekämpfen den «Digitalisierungszwang»

Einem Zürcher Anwaltsbüro und einem Aargauer Rechtsanwalt geht dieser «Digitalisierungszwang» gegen den Strich. Sie haben Beschwerde beim Bundesgericht gegen die «Digital only»-Pflicht im Kanton Zürich eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

 

«Digital only» ist mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar

Das Bundesgericht erwägt sinngemäss: Unter "elektronische Verfahrenshandlungen" fallen die Nutzung der von den Behörden zu bestimmenden elektronischen Übermittlungskanäle sowie das Versehen unterschriftsbedürftiger Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines anerkannten Zertifizierungsdienstes. Diese Regelung ist mit der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung vereinbar. Die Pflicht, Verfahrenshandlungen elektronisch, «Digital only», vorzunehmen, stellt nur eine leichte Einschränkung dieses Grundrechts dar.

Kommt dazu: Die Vereinfachung und die Beschleunigung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bilden ein öffentliches Interesse und der elektronische Rechtsverkehr ist ein grundsätzlich geeignetes Mittel, um diese Ziele zu erreichen.

 

Qualifizierte elektronische Unterschrift ist kostengünstig

Laut dem Bundesgericht ist die Zürcher "Digital only"-Pflicht auch verhältnismässig. Eine qualifizierte elektronische Unterschrift kostet derzeit bei Einzelabrechnung nämlich höchstens 2.50 Franken, im Abonnement je nach Anbieter teilweise noch deutlich weniger. Die Kosten für physische Behördeneingaben liegen dagegen bei 5.80 Franken pro Einschreiben. Kaum ins Gewicht fällt überdies der Aufwand für die Registrierung bei einem Anbieter elektronischer Signaturen.

 

Rasche Umstellung auf «digital only» ist zumutbar

Unproblematisch ist laut dem Bundesgericht auch, dass keine längere Übergangsfrist vorgesehen wurde. Die Umstellung auf die "Digital only"-Pflicht per 1. Januar 2026 ist zeitlich zumutbar. Und: Das «Digital only»-Obligatorium ist mit dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vereinbar.

 

Anwältinnen und Anwälte müssen sich schweizweit der Digitalisierung anpassen

Am 20. Dezember 2024 hat das Parlament das «Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz BEKJ» in der Schlussabstimmung angenommen. Das bedeutet: Die eidgenössischen Räte haben damit die Grundlage für durchgängig digitale Justizverfahren in der Schweiz geschaffen. Mit dem BEKJ wird die elektronische Kommunikation für professionelle Akteurinnen und Akteure wie Richterinnen und Richter, Behörden sowie Anwältinnen und Anwälte in absehbarer Zeit zur Pflicht. Die Kantone sollen dabei die Möglichkeit haben, eigene Plattformen aufzubauen. Schweizweit wird die sichere Plattform «Justitia.Swiss» entwickelt.

So oder so gilt: Anwältinnen und Anwälte müssen sich schweizweit auf die unabwendbar kommende Pflicht zur Digitalisierung einstellen. Beschwerden dagegen haben vor Bundesgericht offenbar keine Chance.

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