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Die Bundesverwaltung ist ein Pionier der E-Rechnung. Sie verlangt seit 2016 von ihren Lieferanten die Rechnungen in dieser Form. Im Dezember 2016 wurde deshalb bereits die Hälfte aller Rechnungen elektronisch eingereicht. Jetzt präzisiert die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen anderslautender Meinungen im Markt klar und deutlich: Elektronische Rechnungen sind auch ohne digitale Signatur für den Vorsteuerabzug berechtigt. Die Mehrwertsteuerverordnung wird derzeit in diesem Sinne überarbeitet.
Beim Bund kann man die E-Rechnung mittels eines integrierten Enterprise-Resource-Planning(ERP)-Systems oder ganz einfach im PDF-Format über das Portal eines Service-Providers einreichen oder die Rechnung im entsprechenden Web-Portal eines Service-Providers direkt erfassen. Klein- und Mittelunternehmen lieben einfache Lösungen. Deshalb schwingt laut einer Mitteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV die Eingabe der E-Rechnungen im PDF-Format über ein Portal obenaus. «Die Bundesverwaltung ist überzeugt, mit ihrem Vorgehen einen wichtigen Impuls zur Nutzung der E-Rechnung zu geben», unterstreicht die Finanzverwaltung.
Im Newsletter 1/2017 der Eidgenössischen Finanzverwaltung wird hervorgehoben: Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat klar kommuniziert, dass auch elektronische Rechnungen ohne digitale Signatur für den Vorsteuerabzug berechtigt sind. Gemäss Artikel 70 des Mehrwertsteuergesetzes zur Buchführung und Aufbewahrung hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Für elektronische Rechnungen bestehen aufgrund des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit keine zusätzlichen Anforderungen. Wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a des Obligationenrechts OR eingehalten sind, kann der Vorsteuerabzug auch mit E-Rechnungen ohne digitaler Signatur geltend gemacht werden. Aufgrund dieser Präzisierung können E-Rechnungen künftig einfacher ausgetauscht werden.
Die Mehrwertsteuerverordnung MWSTV wird zurzeit überarbeitet, so dass dieser Punkt auch auf der Verordnungsstufe unmissverständlich geregelt wird. Alle Informationen der Steuerverwaltung zum elektronischen Geschäftsverkehr sind unter diesem Link zu finden.
Die Finanzverwaltung prüft überdies zurzeit Möglichkeiten, wie PDF-Rechnungen per E-Mail effizient empfangen und möglichst automatisch verarbeitet werden können. Sobald dieser Kanal für Lieferanten der Bundesverwaltung zur Verfügung steht, wird erneut informiert.
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