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Serie über die Elektronische Signatur I: Was ist die Elektronische Signatur?

Die rechtliche Grundlage für die bedeutende Rolle der Elektronischen Signatur im modernen Vertragsrecht bildet der folgende Abschnitt in Artikel 14 des Obligationenrechts: «Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte Elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur.» Ergo: Wer E-Mails verschlüsselt und mit einer gültigen Elektronischen Signatur versendet, kann seinen Geschäftsverkehr digitalisieren, ohne dass seine elektronisch übermittelten Inhalte aus formellen Gründen rechtlich anfechtbar sind. Das gilt auch für Berufsgeheimnisträger wie Anwälte oder Ärzte.

 

Das ist die Elektronische Signatur

Die Elektronische Signatur ist laut dem Bundesamt für Kommunikation BAKOM ein technisches Verfahren zur Überprüfung der Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht oder anderer elektronischer Daten sowie der Identität des Unterzeichnenden. Sie beruht auf einer Zertifizierungsinfrastruktur, die von vertrauenswürdigen Dritten verwaltet wird: den Anbietern von Zertifizierungsdiensten. Deren Infrastruktur bietet ausserdem Lösungen zur Identifikation bei Online-Diensten und zur Sicherung der zu übertragenden Daten.

 

Internationale Anerkennung

Bisher hat die Schweiz noch mit keinem Drittland oder der Europäischen Union ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung elektronischer Signaturen abgeschlossen. Ohne ein solches Abkommen wird eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat nach ausländischem Recht beruht, nicht als gleichwertig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach schweizerischem Recht anerkannt. Entsprechend wird auch eine qualifizierte elektronische Signatur aus der Schweiz nicht als gleichwertig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aus dem Ausland betrachtet. Einige in der Schweiz anerkannte Anbieter von Zertifizierungsdiensten sind allerdings in der Lage, rechtlich anerkannte Lösungen in Drittländern anzubieten.

 

Einbau der Elektronischen Signatur in die informationstechnologische Infrastruktur

Unternehmen, welche die Elektronische Signatur nutzen wollen, müssen die entsprechenden Applikationen in ihre informationstechnologische Infrastruktur einbauen. Beim META10-Cloudcomputing zum Beispiel lassen sich die automatische Verschlüsselung und Entschlüsselung von E-Mails und die Elektronische Signatur samt dem Schutz vor Spam, Viren und Pishing reibungslos in die massgeschneiderte Cloudlösung integrieren. Mit Fug und Recht kann man sagen: Weil es so einfach ist, sollten heute alle Klein- und Mittelunternehmen ihre Geschäft-E-Mails verschlüsseln und elektronisch signieren.

 

Gesetzliche Grundlagen der Elektronischen Signatur

Gemäss dem Artikel 14 des Obligationenrechts sind qualifizierte Elektronische Signaturen, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden sind, der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Die Anforderungen an die Elektronische Signatur sind im Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der Elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate und in der Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der Elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate umschrieben. Darauf beruhend gibt es die Technischen und administrativen Vorschriften über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate. Weil die elektronische Zertifizierung von Dokumenten im Geschäftsverkehr mit folgenreichen rechtlichen Auswirkungen verbunden ist, werden an die Anbieter von Zertifizierungsdiensten hohe gesetzliche Anforderungen gestellt. Derzeit gibt es lediglich vier anerkannte Anbieter von Zertifizierungsdiensten wie der aktuellen Liste der gesetzlich anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten zu entnehmen ist.

 

Serie über die Elektronische Signatur II: Digitalisierung der Kommunikation mit Gerichten und Behörden schreitet voran

Serie über die Elektronische Signatur III: Mit EasyGov.swiss elektronische Behördengänge medienbruchfrei abwickeln

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