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Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch V: Selbstanzeige!

Gesetz, Wirtschaft | News | 0 Comments | | Return| 11.10.2016|

Am 1. Januar 2017 tritt das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) in Kraft und damit namentlich auch das entsprechende Abkommen mit den uns umgebenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wir fassen die Lage für Betroffene aufgrund eines Gesprächs mit einem spezialisierten Anwalt hier nochmals zusammen. 

Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) verabschiedet. Bisher haben sich über 100 Staaten, darunter auch die Schweiz, zu dessen Übernahme bekannt. Die Schweiz hat bereits mit mehreren Staaten ein Abkommen ausgehandelt und ratifiziert, so unter anderem mit allen 28 Staaten der Europäischen Union, Norwegen, Australien, Kanada, Japan und Südkorea. Am 1. Januar 2017 treten das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen und namentlich auch das Abkommen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. 

Datenlieferung an Steuerbehörden

Aufgrund des Gesetzes sind in der Schweiz tätige Banken und Versicherungsgesellschaften verpflichtet, Finanzinformationen von Kunden mit Wohnsitz in den Vertragsstaaten zu sammeln. Die Informationen umfassen Konto- und Steueridentifikationsnummer sowie Namen, Adresse und Geburtsdatum des Kontoinhabers, zudem alle erzielten Einkommensarten sowie den Saldo des Kontos am Jahresende. Das gilt sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen. Die Daten werden an die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt. Diese leitet sie an die Steuerbehörden in den Vertragsstaaten weiter. 
Umgekehrt sammeln die Banken und Versicherungen in den Vertragsstaaten die gleichen Finanzinformationen der Kunden, die in der Schweiz steuerpflichtig sind. Die Schweiz liefert also einerseits im Inland gesammelte Steuerdaten an die ausländischen Steuerbehörden. Andererseits erhält sie im Gegenzug die gleichen Daten aus dem Ausland für hier niedergelassene Steuerpflichtige. Die ersten Lieferungen wird die Eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 2018 empfangen. Gegenstand werden die Daten aus dem Jahr 2017 sein.

Busse vermeiden

Die Schweizer Steuerbehörden werden somit 2018 Kenntnis von allen Bankkonten erhalten, die nach dem 1. Januar 2017 von Schweizer Steuerpflichtigen im benachbarten Ausland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union geführt werden. Ist das Konto unversteuert, droht ein Nachsteuer- und Bussenverfahren. Wenn also ein Betroffener nicht eine Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Nachsteuer riskieren will, sollte er unverzüglich eine straflose Selbstanzeige in die Wege leiten. 
Jede in der Schweiz steuerpflichtige Person darf einmal eine straflose Selbstanzeige für undeklarierte Einkommen und Vermögenswerte machen. Voraussetzung: Die Steuerhinterziehung darf keiner Steuerbehörde bekannt sein, der Steuerpflichtige unterstützt die Behörden vorbehaltlos und bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern. Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige müssen «nur» Nachsteuern für die letzten zehn Jahre und Verzugszinsen bezahlt werden. Busse und Strafandrohung fallen weg. 

Unverzüglich handeln

Rund um den automatischen Informationsaustausch gibt es heikle Fälle. Ist beispielsweise ein Konto auf den Namen des Ehepartners oder der zwischenzeitlich erwachsenen Kinder eröffnet worden, stellt sich die Frage, wer an den hinterzogenen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist und wer von diesen gewusst hat. Um unnötige Bussen für den Ehepartner oder die Kinder zu vermeiden, ist genau zu prüfen, wer alles eine Selbstanzeige einreichen muss. Unklar ist auch die Frage, ob die Steuerbehörden eine erst im Jahr 2017 eingereichte Selbstanzeige als straflos akzeptieren müssen. Sie könnten sich nämlich auf den Standpunkt stellen, die Daten wären gestützt auf den automatischen Informationsaustausch ohnehin im Jahr 2018 bekannt geworden. Um dieser unklaren Rechtsfrage aus dem Weg zu gehen, sollte das Konto noch im Jahr 2016 saldiert und baldmöglichst eine Selbstanzeige eigereicht werden. 

Zu Teil 1 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: AIA - Was ist das und wer ist betroffen?

Zu Teil 2 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: Achtung, es gibt keine spezielle Steueramnestie!

Zu Teil 3 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: ''Soll ich wirklich eine Selbstanzeige machen?''

Zu Teil 4 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: Selbstanzeige!

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