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18Sep

Die Elektronische Signatur ist für Unternehmen ein Muss

Technologie | 0 Comments | | Return| 18.09.2025|

«Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte Elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Elektronische Signatur»: So steht es in Artikel 14 des Obligationenrechts. Im Hinblick auf die Digitalisierung des gesamten Geschäftsverkehrs hat der Schweizer Gesetzgeber mithin das Hindernis der Notwendigkeit einer rechtsgültigen handschriftlichen Unterschrift für viele Rechtsgeschäfte in weiser Voraussicht rechtzeitig aus der Welt geschafft. Ergo: Dank der Schaffung der rechtsgültigen Digitalen Signatur stehen die Ampeln für die umfassende Digitalisierung der Geschäftswelt und der Behördengänge auf grün. Das gilt auch für Berufsgeheimnisträger wie Anwälte oder Ärzte.

 

Das ist die Elektronische Signatur

Die Elektronische Signatur ist laut dem Bundesamt für Kommunikation BAKOM ein technisches Verfahren zur Überprüfung der Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht oder anderer elektronischer Daten sowie der Identität des Unterzeichnenden. Sie beruht auf einer Zertifizierungsinfrastruktur, die von vertrauenswürdigen Dritten verwaltet wird: den Anbietern von Zertifizierungsdiensten. Deren Infrastruktur bietet ausserdem Lösungen zur Identifikation bei Online-Diensten und zur Sicherung der zu übertragenden Daten.

 

Gesetzliche Grundlagen der Elektronischen Signatur

Gemäss dem Artikel 14 des Obligationenrechts sind qualifizierte Elektronische Signaturen, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden sind, der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Die Anforderungen an die Elektronische Signatur sind im Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der Elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate und in der Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der Elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate umschrieben. Darauf beruhend gibt es die Technischen und administrativen Vorschriften über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate.

 

Internationale Anerkennung

Bisher hat die Schweiz noch mit keinem Drittland oder der Europäischen Union ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung elektronischer Signaturen abgeschlossen. Ohne ein solches Abkommen wird eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat nach ausländischem Recht beruht, nicht als gleichwertig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach schweizerischem Recht anerkannt. Entsprechend wird auch eine qualifizierte elektronische Signatur aus der Schweiz nicht als gleichwertig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aus dem Ausland betrachtet. Einige in der Schweiz anerkannte Anbieter von Zertifizierungsdiensten sind allerdings in der Lage, rechtlich anerkannte Lösungen in Drittländern anzubieten.

Und: Am 29. Januar 2025 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK beauftragt, zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA ein Mandat für Verhandlungen mit der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung elektronischer Signaturen auszuarbeiten (Medienmitteilung).

 

Die vier in der Schweiz anerkannte Anbieter von Zertifizierungsdiensten

Weil die elektronische Zertifizierung von Dokumenten im Geschäftsverkehr mit folgenreichen rechtlichen Auswirkungen verbunden ist, werden an die Anbieter von Zertifizierungsdiensten hohe gesetzliche Anforderungen gestellt. Derzeit gibt es lediglich vier anerkannte Anbieter von Zertifizierungsdiensten, wie der aktuellen Liste der gesetzlich anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten zu entnehmen ist:

  1. Swisscom Sign: Ihre elektronische Signatur | Swisscom und Signing Service – Swisscom Trust Services AG

  2. DigiCert+QuoVadis | Switzerland

  3. Elektronische Signatur | SwissID Sign

  4. Bundesamt fuer Informatik und Telekommunikation BIT: Nur für Behörden

 

Weitere Anbieter von elektronischen Signaturlösungen aus der Schweiz

Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM schreibt in seinem Beschrieb der Elektronischen Signatur: «Nicht in der ‘Liste der gesetzlich anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten’ aufgeführte Anbieter von elektronischen Signaturlösungen können Zertifikate von einem der anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten nutzen, um ihre eigenen Dienste zu erbringen. Um festzustellen, ob es eine solche Form der Zusammenarbeit gibt, sollte man sich an den jeweiligen Anbieter wenden.» Hier die Liste von «weiteren Anbietern von elektronischen Signaturlösungen aus der Schweiz:

 

Einbau der Elektronischen Signatur in die informationstechnologische Infrastruktur

Unternehmen, welche die Elektronische Signatur nutzen wollen, müssen die entsprechenden Applikationen in ihre informationstechnologische Infrastruktur einbauen. Beim META10-Cloudcomputing zum Beispiel lassen sich die automatische Verschlüsselung und Entschlüsselung von E-Mails und die Elektronische Signatur samt dem Schutz vor Spam, Viren und Pishing reibungslos in die massgeschneiderte Cloudlösung integrieren. Mit Fug und Recht kann man sagen: Weil es so einfach ist, sollten heute alle Klein- und Mittelunternehmen ihre Geschäfts-E-Mails und andere digitalisierte Geschäftsdokumente verschlüsseln und elektronisch signieren.

 

Elektronische Signatur ermöglicht medienbruchfreie Behördengänge bei EasyGov.swiss

EasyGov.swiss, der Schweizer Onlineschalter für das digitale Abwickeln von Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren von Unternehmen, ermöglicht dank der Elektronischen Signatur die elektronischen Behördengänge medienbruchfrei abzuwickeln. Unter den «Häufig gestellten Fragen über EasyGov» findet man, welch wichtige Rolle die Elektronische Signatur bei EasyGov.swiss spielt. Denn auf die Frage, «Wie können Prozesse auf EasyGov.swiss medienbruchfrei abgeschlossen werden?», findet man die Antwort: «Bei gewissen Behördengängen auf EasyGov.swiss wird vom Benutzer eine rechtsgültige Unterschrift verlangt. Damit solche Behördengänge vollelektronisch, das heisst ohne Ausdrucken und Versand per Post, abgewickelt werden können, muss der Benutzer eine qualifizierte Elektronische Signatur besitzen und anwenden.»

 

Verlängerung der Dauer des Datenzugangs

Der Bundesrat hat auf den 1. November 2025 eine Änderung der «Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate» beschlossen. Darum geht es dabei laut der Medienmitteilung «Elektronische Signatur: Verlängerung der Dauer des Datenzugangs»: «Um ein Dokument elektronisch zu signieren, benötigen Personen oder Unternehmen ein Zertifikat, das ihre Identität bestätigt. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats wird bei der Ausstellung festgelegt. Wird das Zertifikat vor Ablauf dieser Dauer widerrufen, sind die Informationen zu dessen Ungültigerklärung nach Ende der Gültigkeit nicht mehr online verfügbar. In Zukunft müssen die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten sicherstellen, dass diese Angaben während elf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit ihres eigenen Zertifikats online zugänglich sind.»

Das soll laut dem Bundesrat «die Nutzung Elektronischer Signaturen für Unternehmen und Privatpersonen zuverlässiger und einfacher machen».

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