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Für die stetige Verbesserung und Weiterentwicklung der auf künstlicher Intelligenz beruhenden Softwares haben Apple bei Siri, Google beim Google Assistant, Amazon bei Alexa und Microsoft bei Skype nicht nur auf das «maschinelle Lernen» gesetzt. Vielmehr wurden Teile der Mitschnitte seit Jahren auch von Menschen abgehört und abgetippt. Das ist namentlich für Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und Anwälte im Zeitalter der immer ausgeklügelteren Assistenzsoftwares ein Fingerzeig, mit den ihnen beruflich anvertrauten Daten beim Einsatz von digitalen Helfern wie Siri, Google Assistant, Alexa oder Skype besonders vorsichtig umzugehen.
So steht es in Artikel 321 des schweizerischen Strafgesetzbuches: «Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…) Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.»
Heute weiss jeder: Apple, Google Amazon und Microsoft nutzen die ihnen anvertrauten Daten bis zu den Grenzen des rechtlich Erlaubten und manchmal auch darüber zur Steigerung ihres Gewinns. Darauf beruhen grosse Teile ihres Erfolgs. Wer ihnen bei der Nutzung von Siri, Google Assistant, Alexa und Skype freiwillig Daten anvertraut, muss daher stets damit rechnen, dass diese Daten irgendwie weiter verwertet werden und im schlimmsten Fall in falsche Hände geraten könnten.
Trotz der ellenlangen, dauernd ändernden und wohl kaum von jemand gelesenen Datenschutzerklärungen der Assistenzsoftwares kann man dem Datenschutz bei Siri, Google Assistant, Alexa und Skype schwerlich hundertprozentig trauen. Deshalb müssen die in Artikel 329 des Strafgesetzbuches aufgezählten Berufsgeheimnisträger im Bereich der ihnen infolge ihres Berufes anvertrauten Geheimnisse im Umgang mit den modernen und stets verbesserten Assistenztechnologien besonders vorsichtig sein.
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