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11Okt

Mehr Digitalisierung im Betreibungswesen und mehr Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

Digitalisierung | 0 Comments | | Return| 11.10.2024|

Der Bundesrat will das Betreibungswesen weiter modernisieren. Dazu hat er dem Parlament die «Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Betreibungsauskunft, die elektronischen Zustellungen und die Online-Versteigerung» überwiesen. Demnach sollen mit verschiedenen Massnahmen die Digitalisierung vorangetrieben sowie die Gläubigerinnen und Gläubiger besser vor Missbrauch bei den Betreibungsregisterauszügen geschützt werden. Zudem soll mit einer gezielten Gesetzesänderung sichergestellt werden, dass eine betriebene Person in mehr Fällen effektiv verhindern kann, dass Dritte von einer Betreibung erfahren.

Digitalisierung ist schon fortgeschritten

Das Betreibungswesen in der Schweiz ist bereits heute stark digitalisiert. Seit der Einführung von e-SchKG im Jahr 2007 werden mittlerweile rund 80 Prozent der Betreibungen elektronisch eingeleitet. Der Bundesrat will die digitalen Möglichkeiten in diesem Bereich nun weiter ausbauen und einige weitere Neuerungen einführen. Dazu braucht es einige Änderungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

 

Elektronische Zustellung von Urkunden fördern

Der Bundesrat schlägt vor, die elektronische Zustellung von Betreibungsurkunden neu zu regeln. Heute bestehen insbesondere in Bezug auf elektronische Verlustscheine Unsicherheiten. In der Praxis werden deshalb meistens Papierurkunden ausgestellt. Dies verursacht für alle Beteiligten unnötige Kosten. Künftig sollen deshalb Urkunden, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide grundsätzlich elektronisch ausgestellt werden. Insbesondere dann, wenn die betroffene Person ihre Eingaben elektronisch eingereicht hat und nicht ausdrücklich die Ausstellung von Papierurkunden verlangt. Aufgrund entsprechender Anliegen aus der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat zudem vor, dass mit dem Einverständnis des Schuldners künftig auch Zahlungsbefehle elektronisch zugestellt werden können, sofern eine erste Zustellung gescheitert ist.

 

Missbrauch bei den Betreibungsauszügen verhindern

Der Bundesrat will, dass die Betreibungsämter auf der Betreibungsauskunft künftig vermerken müssen, ob die Person am Ort des angefragten Betreibungsamts im Einwohnerregister verzeichnet ist oder nicht. Damit wird die Aussagekraft der Betreibungsauskunft unmittelbar verbessert. Mit dem Hinweis, dass ein Schuldner am Ort des angefragten Betreibungsamtes nicht im Einwohnerregister verzeichnet ist, wird der Gläubiger gewarnt und dem Missbrauch mit Betreibungsregisterauskünften kann begegnet werden. Zum Zweck dieser Informationsbeschaffung sollen die Betreibungsämter künftig auf die erforderlichen Daten der Einwohnerregister zugreifen können.

 

Online-Versteigerung gesetzlich regeln

Die Versteigerung von beweglichen Vermögenswerten über Online-Plattformen ist im geltenden Recht nicht explizit vorgesehen. Dies führt in der Praxis oft zu Rechtsunsicherheit. Deshalb soll die Online-Versteigerung künftig ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.

 

Barzahlungen ans Betreibungsamt auf 100'000 Franken einschränken

Zusätzlich will der Bundesrat einige weitere Anpassungen: So sollen für Vorgaben an die Betreibungsbegehren eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die Regelung des Arrestvollzugs präzisiert und Barzahlungen an das Betreibungsamt zur weiteren Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Zukunft auf 100’000 Franken beschränkt werden.

 

Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen stärken

Die Rechtskommission des Nationalrats will den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen stärken. Gemäss dem Vorschlag dieser Kommission soll im Gesetz explizit festgehalten werden, dass Dritten eine Betreibung nicht mitgeteilt wird, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, aber sein Begehren um Beseitigung dieses Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Das Betreibungsamt verweigert die Auskunft jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch des Schuldners hin. Zusätzlich soll im Gesetz klargestellt werden, dass der Schuldner ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts stellen kann und nicht nur binnen Jahresfrist.

Der Bundesrat stimmt im Bericht «Parlamentarische Initiativen: Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen. Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 2024: Stellungnahme des Bunderates» dem Vorschlag zu.

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