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«Der harmonisierte EU-Regulierungsrahmen für Kryptowerte ist geschaffen. Nach dem Europäischen Parlament hat nun auch der Europäische Rat der ‘Markets in Crypto-Assets (MiCA) Verordnung’ zugestimmt», schreibt die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin am 17. Mai 2024 unter dem Titel «Europäische MiCA-Verordnung: Regel-Fundament für Kryptowerte». Lesen Sie die wichtigsten Punkte der MiCA-Verordnung sowie Erwägungen über deren mutmassliche Auswirkungen auf die Schweiz.
Die ‘Markets in Crypto-Assets (MiCA) Verordnung’ sorgt für eine risikogerechte Regulierung des Kryptomarktes in der Europäischen Union EU. Ziel ist es, den Schutz der Anlegerinnen und Anlegern zu erhöhen und zur Funktionsfähigkeit der Märkte beizutragen. Die Verordnung schafft Rechtssicherheit für die Innovation im Blockchain-Bereich.
Einige Bestimmungen von MiCA zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten und E-Geld-Token, sogenannte Stablecoins, gelten schon ab Juli 2024, während der Grossteil der MiCA-Verordnung erst Anfang 2025 in Kraft tritt.
Gemäss der MiCA-Verordnung sind Kryptowerte digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Blockchain-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
Anbieter von Kryptowerten oder Händler, die eine Zulassung bei einem Krypto-Handelsplatz beantragen, müssen künftig eine Reihe von Pflichten erfüllen. Dazu zählt namentlich ein Whitepaper. Dieses ist eine für alle leicht verständliche Zusammenfassung der wesentlichen Informationen über den Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert. Das Whitepaper muss der zuständigen Aufsichtsbehörde übermittelt werden.
Wer Kryptowerte oder irgendwelche Dienstleistungen mit Kryptowerten anbietet, braucht hierfür eine Erlaubnis der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden. Darunter fallen namentlich auch die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte. Wichtig: Eine in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis gilt EU-weit.
Mit Blick auf den Verbraucherschutz wird ein öffentlich einsehbares Register für die Kryptowerte-Whitepaper, für die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geschaffen. Das bei der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA zu führende Register wird auch Unternehmen enthalten, gegen die hoheitliche Massnahmen ergriffen wurden oder die ihre Dienste ohne die erforderliche Erlaubnis anbieten.
Die MiCA definiert neben dem Dachbegriff „Kryptowert“ drei spezifische Kategorien von Kryptowerten: «E-Geld Token», «vermögenswertreferenzierte Token» und «Utility Token». An jede Kategorie sind spezifische Rechtsfolgen für die Marktteilnehmer geknüpft. Unter die MiCA-Verordnung fallen namentlich gängige Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum. Nicht von der neuen Verordnung erfasst sind «Security Token»: Als Finanzinstrumente unterliegen diese in der Regel der Finanzmarktrichtlinie und ihren nationalen Umsetzungen. Auch «Non-Fungible Token NFT», wie sie etwa im Kunstmarkt verbreitet sind, werden nicht von MiCA erfasst.
Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token müssen künftig ein Mindestniveau an Liquidität vorweisen. Auch müssen sie ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Ausserdem schreibt die Verordnung zugunsten der Kundinnen und Kunden einen Rücktauschanspruch gegenüber dem Emittenten dieser Krypto-Token vor. Die Projekte erfordern ab einer bestimmten Schwelle eine MiCA-Erlaubnis und lösen ab einer gewissen Grösse verschärfte Anforderungen aus.
Grundsätzlich sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Ebene der Mitgliedsstaaten dafür verantwortlich sein, Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beaufsichtigen. Auch die Durchsetzung der MiCA-Anforderungen liegt in der Verantwortung der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mehr als 15 Millionen aktive Nutzerinnen und Nutzer haben, werden von MiCA als «signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen» eingestuft. Sie werden zwar weiterhin von den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten beaufsichtigt. Die Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA soll jedoch ihre Rolle bei der Herstellung der Aufsichtskonvergenz stärker wahrnehmen und von den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten detaillierte Informationen über die «signifikanten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen» erhalten.
Die Bankenaufsichtsbehörde EBA wird Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token beaufsichtigen. Als signifikant werden vermögenswertreferenzierte Token und signifikante E-Geld-Token angesehen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen und deshalb grössere Risiken für die Finanzstabilität bergen können, beispielsweise wenn sie mehr als zehn Millionen Nutzerinnen und Nutzer oder eine Reserve von Vermögenswerten im Wert von mehr als fünf Milliarden Euro haben.
Das EU-Parlament stimmte auch der Geldtransferverordnung, der «Transfer of Funds Regulation TFR», zu. Diese verlangt von Kryptoanbietern, ihre Kundinnen und Kunden zu identifizieren, um Geldwäsche zu verhindern. Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass Transfers von Kryptowerten, wie bei anderen Finanztransaktionen, stets zurückverfolgt und verdächtige Transaktionen blockiert werden können.
Die «Travel Rule» der internationalen Regulierungsorganisation Financial Action Task Force FATF, die es im traditionellen Finanzwesen gibt, wird in Zukunft EU-weit desgleichen für Transfers von Kryptowerten gelten.
In der Schweiz gibt es bereits ähnliche Regulierungen, wie sie nun mit der ‘Markets in Crypto-Assets (MiCA) Verordnung’ in der Europäische Union EU gelten sollen. Dabei spielt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die zentrale Rolle. Sie hat strenge Richtlinien für Krypto-Unternehmen eingeführt. Und die FINMA behandelt Kryptowährungen als Vermögenswerte, die unter das Schweizer Vermögensrecht fallen und demnach auch entsprechend reguliert sind. Dies umfasst die Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Gesetze und die Notwendigkeit einer Lizenz für den Betrieb von Kryptowährungsbörsen und für Wallet-Anbieter. Die Schweiz hat auch spezifische Gesetze erlassen, die auf die Förderung von Innovationen im Blockchain-Bereich abzielen, ohne dabei die Sicherheit und Integrität des Finanzsystems zu gefährden. Diese fortschrittliche Haltung hat dazu beigetragen, dass die Schweiz heute als einer der führenden globalen Krypto-Finanzzentren anerkannt wird.
Die ‘Markets in Crypto-Assets (MiCA) Verordnung’ führt im gesamten EU-Raum eine strenge Regulierung für Krypto-Asset-Dienstleister ein. Schweizer Unternehmen, die im EU-Kryptomarkt tätig sein wollen, müssen demnach die neuen EU-Vorschriften strikte einhalten.
Die MiCA-Verordnung könnte auch indirekte Auswirkungen auf die Schweizer Finanzmarktregulierung haben. Die Schweiz hat zwar traditionell eine eigene Herangehensweise an die Regulierung von Finanzmärkten. Aber die MiCA-Verordnung könnte als Benchmark für zukünftige schweizerische Kryptomarkt-Regulierungen dienen. Das könnte möglicherweise zu einer Angleichung der schweizerischen und der EU-Regulierungsvorschriften im Kryptobereich führen.
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