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«Workation» ist die Kombination von Arbeit («work») und Ferien (vac«ation»): Statt im Büro oder im heimischen Arbeitszimmer erledigen Arbeitnehmende ihren Job im Inland oder im Ausland an beliebten Ferienorten in den Bergen oder am Strand. Dort frönen sie neben ihrer Arbeit ihrem bevorzugten Freizeithobby wie Mountainbiken oder Surfen. Angefangen hat der «Workation»-Trend während der Covidpandemie: Diese hat gezeigt, dass in etlichen Branchen und Berufen ortsunabhängiges Arbeiten möglich ist. Verbreitet ist «Workation» nach wie vor namentlich bei IT-Berufen, Textern und Designern aller Art, Buchhaltern sowie in der Beratungsbranche. Arbeitgebende, die «Workation» anbieten, sowie Arbeitnehmende, die «Workation» wählen, müssen etliche rechtliche und versicherungstechnische Fragen akribisch abklären.
«Einheitliche Regeln für das neue Arbeitsmodell ‘Workation’ gibt es nicht. Während einige Mitarbeitende ihr tägliches Arbeitspensum verringern, wechseln andere wöchentlich zwischen Job und Freizeit ab. Auch die Dauer kann von einigen Tagen über Wochen bis hin zu mehreren Monaten reichen.» Das schreibt die AXA im Artikel «’Workation’: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber» und fährt fort: «’Workation’ ist bis dato kein feststehender arbeitsrechtlicher Begriff. Es gibt deshalb keine einheitlichen Regelungen, an die sich Firmen und Angestellte bei der Umsetzung halten können. Vielmehr handelt sich um eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, die je nach Dauer, Zielland, der Funktion im Betrieb und aufgrund weiterer Faktoren getroffen wird.»
Pauschale Aussagen, was in Sachen Arbeitsrecht, Steuern und Versicherungen in Bezug auf «Workation» gilt, sind nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die Anforderungen, die je nach Zielland und Dauer des Auslandsaufenthaltes erfüllt werden müssen, können dafür zu stark voneinander abweichen. Für Arbeitgebende lautet deshalb die Grundregel: Jede «Workation» ist als Einzelfall zu betrachten. Die wichtigsten Faktoren sind individuell zu überprüfen und arbeitsvertraglich genau festzulegen.
Eines ist sicher: Mitarbeitende dürfen sich nicht einfach für eine «Workation» entscheiden. Die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ist immer erforderlich. Und: Arbeitnehmende haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihnen eine «Workation» gewährt wird. Arbeitgebende können ihre Zustimmung individuell erteilen oder diese als Generalklausel im Arbeitsvertrag oder dem Personalreglement festhalten.
Speziell zu beachten ist: «Workation» ist nicht mit dem Homeoffice gleichzusetzen, da immer die Komponente «Ferien» mitschwingt. Allfällige Regelungen zum Homeoffice haben deshalb keine Rechtswirkung auf Fragen in Bezug auf eine «Workation». Auch nicht, wenn die «Workation» in der Schweiz verbracht wird.
Bevor ein Schweizer Arbeitnehmer eine «Workation» im Ausland antritt, ist es wichtig, alle Fragen im Bereich der Versicherungen, der AHV und der Pensionskasse genau abzuklären. Zunächst muss überprüft werden, ob die bestehende Krankenversicherung auch im Ausland gültige Deckung bietet und welche zusätzlichen Deckungen allenfalls notwendig sind. Des Weitern sind die Bedingungen für die Unfallversicherung zu prüfen, da diese je nach Land variieren. Zu empfehlen sind überdies eine spezielle Reiseversicherung sowie eine auch während der «Workation» geltende private Haftpflichtversicherung.
Bei der AHV und der Pensionskasse ist es notwendig, sich mit den Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bei einem temporären Aufenthalt im Ausland vertraut zu machen. Für Arbeitnehmende, die in EU-Staaten oder EFTA-Staaten eine «Workation» verbringen wollen, bescheinigt das A1-Formular die «Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland».
Es ist überdies notwendig, die steuerlichen Konsequenzen einer «Workation» zu bedenken: Das Arbeiten im Ausland kann nämlich steuerliche Pflichten im Gastland nach sich ziehen. Daher muss man sich vorab über die steuerrechtlichen Bestimmungen im Zielland informieren.
Schliesslich ist es empfehlenswert, alle Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgebenden und dem Arbeitnehmenden rund um die «Workation» schriftlich festzuhalten. Damit werden Missverständnisse vermieden und es wird rechtliche Klarheit geschaffen.
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