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Am 1. Juli 2015 sind Änderungen der Schweizer Preisbekanntgabeverordnung in Kraft gesetzt worden. Betroffen sind Angebote namentlich über 0900-Nummern sowie die Mehrwertdienste über das Internet – nicht jedoch die herkömmlichen Onlineshops.
Unter die Mehrwertdienste übers Telefon oder über Internet- oder Datenverbindungen fallen namentlich Unterhaltungs-, Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste. Dazu zählen beispielsweise Dienste wie Netflix.com, Branchenverzeichnisse oder die ganzen einschlägigen Erotikangebote.
Den Kundinnen und Kunden von telefonischen Mehrwertdiensten darf nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihnen nicht vorgängig mündlich, zumindest in der Sprache des Dienstangebotes, klar und kostenlos angekündigt worden ist. Diese Regel gilt dann, wenn die Grundgebühr oder der Preis pro Minute zwei Franken übersteigt. Für die Dauer der Preisansage darf prinzipiell keine Gebühr erhoben werden. Ab bestimmten Schwellenwerten darf der Mehrwertdienst nur belastet werden, wenn die Kundinnen und Kunden die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt haben, beispielsweise durch den Versand einer SMS oder das Drücken einer Telefontaste. Diese Bestätigung hat zu erfolgen, wenn die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken übersteigen.
Den Konsumentinnen und Konsumenten darf die Dienstleistung nur in Rechnung gestellt werden, • wenn ihnen der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben wird, beispielsweise auf der Okay-Taste für die Bestellung oder wenn • in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar angegeben wird und auf dieser Schaltfläche entweder der Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht ist. Bei Angeboten, die durch die Fernmeldedienstanbieterin wie die Swisscom oder über einen Anschluss mit Vorbezahlung abgerechnet werden, darf die Leistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Annahme gegenüber der Fernmeldedienstanbieterin ausdrücklich bestätigt worden ist.
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