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In Artikel 14 des Obligationenrechts steht: «Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte Elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur.» Ergo: Wer E-Mails verschlüsselt und mit eingebauter Elektronischer Signatur versendet, kann seinen Geschäftsverkehr digitalisieren, ohne dass seine E-Mail-Inhalte aus formellen Gründen rechtlich anfechtbar sind. Das gilt auch für Berufsgeheimnisträger wie Anwälte oder Ärzte.
Die Elektronische Signatur ist ein technisches Verfahren zur Überprüfung der Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht oder anderer elektronischer Daten sowie der Identität des Unterzeichnenden. Sie beruht auf einer Zertifizierungsinfrastruktur, die von vertrauenswürdigen Dritten verwaltet wird: den Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. Deren Infrastruktur bietet ausserdem Lösungen zur Identifikation bei Online-Diensten und zur Sicherung der zu übertragenden Daten.
In der Welt der modernen Informationstechnologischen Betriebssysteme und Programme ist das sichere Versenden der E-Mails keine Hexerei mehr. Es gilt, sich mit seinem IT-Sachverständigen in Verbindung zu setzen und die Integration des verschlüsselten E-Mail-Verkehrs samt Elektronischer Signatur in das gesamte Geschäftsverwaltungssystem sowie die Archivierung verschlüsselter Dokumente zu planen und umzusetzen. Beim META10-Cloudcomputing zum Beispiel lassen sich die automatische Verschlüsselung und Entschlüsselung von E-Mails und die Digitale Signatur samt dem Schutz vor Spam, Viren und Pishing reibungslos in die massgeschneiderte Cloudlösung einbauen. Weil es so einfach ist, sollten heute eigentlich alle Klein- und Mittelunternehmen ihre Geschäft-E-Mails verschlüsseln und elektronisch signieren.
Das Obligationenrecht schreibt in Artikel 14 vor, dass qualifizierte Elektronische Signaturen, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden sind, der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt sind. Die Anforderungen an die Elektronische Signatur sind im Bundesgesetz über die Elektronische Signatur ZertES und der Verordnung über die Elektronische Signatur VZertES umschrieben. Weil die elektronische Zertifizierung von Dokumenten im Geschäftsverkehr mit folgenreichen rechtlichen Auswirkungen verbunden ist, werden an die Anbieter von Zertifizierungsdiensten hohe gesetzliche Anforderungen gestellt. Hier ist die derzeit gültige Liste der gesetzlich anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten zu finden.
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