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08Jul

„Welche Cyberrisikodeckungen bieten die klassischen Versicherungen“

Fragen von U. K. in B.: „Sie schreiben, man solle die Cyberrisikodeckungen in seinen bestehenden Versicherungen abklären. Können Sie mir sagen, welche Cyberdeckungen in den klassischen Versicherungen bereits inbegriffen sind?“
 

Sach- und Betriebsunterbruchversicherungen

In den normalen Sach- und Betriebsunterbruchversicherungen sind apriori keine spezifischen Cyberrisikodeckungen enthalten. Es ist möglich, bei den Eigenschäden das Cyberrisiko „Kosten für die Wiederherstellung der Daten nach einem Hackerangriff“ und das Cyberrisiko „Betriebsunterbrechungsschäden nach einem Hackerangriff“ mittels eines Vertragszusatzes einzuschliessen.


Haftpflichtversicherung

In der normalen Haftpflichtversicherung ist bei den Drittschäden das Cyberrisiko „Ansprüche wegen Datenschutzrechtsverletzung“ versichert. Es ist möglich bei den Drittschäden die folgenden drei Cyberrisiken mittels eines Vertragszusatzes einzuschliessen: „Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach einem Datenverlust“, „Ansprüche wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte“, „Ansprüche wegen Übermittlung von Malware auf Drittsysteme“.
 

Entführungs- und Lösegeldversicherung (K&R-Versicherung)

Bei der normalen Entführungs- und Lösegeldversicherung sind bei den Eigenschäden die Cyberrisiken „Erpressung und Bedrohung“ sowie „Belohnung für Hinweise, die zur Ergreifung des Erpressers führen„ inbegriffen.
 

Vertrauenschadenversicherung

Die Vertrauensschadenversicherung (VSV) schützt Unternehmen vor Vermögensschäden aus unerlaubten Handlungen, die von Betriebsangehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Unternehmens begangen werden. In der normalen Vertrauensschadenversicherungen sind bei den Eigenschäden die Cyberrisiken „Kosten für IT-Forensik“ und „Kosten für die Wiederherstellung der Daten nach einem Hackerangriff“ eingeschlossen. Überdies ist es bei den Eigenschäden möglich, die folgenden Cyberrisiken mittels eines Vertragszusatzes einzuschliessen: „Kosten für PR-Berater“, „Kosten für Rechtsberatung, aber nicht die Anspruchsabwehr im Haftpflichtfall“, „Betriebsunterbrechungsschäden nach einem Hackerangriff“. 

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