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16Nov

Auf dem Weg zur digitalen Anwaltskanzlei

Das geht alle Anwältinnen und Anwälte sowie alle mit dem Rechtswesen und der Justiz verbundenen Dienstleister an: Im Artikel «Auf dem Weg zur digitalen Anwaltskanzlei trotz Berufsgeheimnis und Datenschutz» kommen die Autoren Rechtsanwalt Dr. Daniel Hürlimann und der Spezialist für die Digitalisierung des Rechts lic. iur. HSG und Anwalt Martin Steiger zum Schluss, dass der Gesetzgeber und der Markt von der gesamten Anwaltschaft sowie den übrigen Dienstleistern im Rechtswesen die Digitalisierung ihrer Tätigkeit unter Ausnutzung der jeweils modernsten Möglichkeiten verlangen. Der rechtliche Haupttreiber für die Digitalisierung im Rechtswesen ist die im derzeit erarbeiteten «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)» bald vorgeschriebene «Elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden». 

 

Die Covidkrise und der Gesetzgeber als Treiber

Dr. Daniel Hürlimann und lic. Iur. Martin Steiger stellen fest: «Aufgrund der Covidkrise mussten sich viele Anwaltskanzleien in der Schweiz mit der Digitalisierung befassen, ob sie wollten oder nicht. Anwältinnen und Anwälte, die nicht allein tätig sind, benötigen für die Tätigkeit im Homeoffice digitale Arbeitsmittel und Cloud-Dienste. Beispiele dafür sind der gemeinsame Zugriff auf Akten und Dokumente sowie die Kommunikation mit Mandantinnen und Mandanten wie auch teilweise mit Behörden per Videokonferenz. Anwältinnen und Anwälte, welche die Vorteile digitaler Arbeitsmittel kennengelernt haben, werden nicht mehr darauf verzichten wollen. Viele von ihnen werden aus dem Homeoffice nicht mehr vollständig an einen Arbeitsplatz in einer Kanzlei zurückkehren wollen.
Doch selbst jene, die Sehnsucht nach papierbasiertem Arbeiten ‘wie früher’ verspüren, werden sich der Digitalisierung stellen müssen. Rechtlicher Hauptgrund ist das kommende ‘Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)’. Dieses Gesetz sieht mittels Anpassungen der Prozessordnungen ein Obligatorium für die elektronische Kommunikation im Rechtsverkehr vor. Das wird für viele Anwaltskanzleien den Anlass bieten, auch intern grossmehrheitlich auf digitale Arbeitsmittel zu wechseln.»

 

Datenschutz durch Outsourcing gewährleisten

Damit die digital arbeitenden Anwältinnen und Anwälte allen Datenschutzauflagen des bestehenden und des im Laufe von 2022 in Kraft tretenden revidierten Datenschutzgesetzes genügen, wird im Artikel «Auf dem Weg zur digitalen Anwaltskanzlei trotz Berufsgeheimnis und Datenschutz» «das Outsourcing in erster Linie durch die Nutzung von Cloud-Diensten beziehungsweise Software-as-a-Service (SaaS)-Angeboten» empfohlen.

 

Es ist möglich, das Berufsgeheimnis vertraglich abzusichern

Mittels der Diskussion eines Bundesgerichtsurteils wird im Artikel «Auf dem Weg zur digitalen Anwaltskanzlei trotz Berufsgeheimnis und Datenschutz» sinngemäss dargelegt: Bei der Festlegung der Zusammenarbeit mit dem digitalen Outsourcingdienstleister muss der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses vertraglich abgesichert werden. Das ist laut Bundesgericht aus der Sicht des Anwaltsrechts und des Strafrechts möglich.

 

Die Digitalisierung der Anwaltskanzleien ist ein Muss

Dr. Daniel Hürlimann und lic. Iur. Martin Steiger kommen zum Schluss: «Gesetzgeber und Markt verlangen von der gesamten Anwaltschaft, mit der längst laufenden Digitalisierung mitzugehen und nicht länger stehen zu bleiben. Die Verwendung moderner Software zwingt zum Schritt in die Cloud. Dabei gilt: Der Schritt zur digitalen Anwaltskanzlei und damit in die Cloud ist datenschutzrechtlich, anwaltsrechtlich und strafrechtlich möglich.»
 

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