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Frage von K. A., Unternehmerin in B.: „Ich habe gehört, dass in der Schweiz elektronische Signaturen den handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt sind. Unser Kleinunternehmen will zwecks Vereinfachung des Geschäftsverkehrs künftig auch davon profitieren. Wo kann ich mich zuverlässig darüber informieren?“
Das Bundesamt für Kommunikation informiert eingehend unter dem Titel Elektronische Signatur. Damit eine elektronische Signatur die gleiche Wirkung erzielt wie eine handschriftliche Unterschrift, müssen anspruchsvolle Bedingungen erfüllt sein. Diese sind im Bundesgesetz über die elektronische Signatur ZertES und der Verordnung über die elektronische Signatur VZertES genau umschrieben.
Weil die elektronische Zertifizierung von Dokumenten im Geschäftsverkehr mit folgenreichen rechtlichen Auswirkungen verbunden ist, werden an die Anbieter von Zertifizierungsdiensten hohe gesetzliche Anforderungen gestellt.
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