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12Apr

Elektronische Signatur ist eigenhändiger Unterschrift gleichgestellt

Frage von O. N. in A.: «Laut dem Bundesgerichtsentscheid 9C_634/2014 vom 31. August 2015 kann in einem Streitfall die Echtheit einer Unterschrift mit einem eingescannten und dann elektronisch archivierten Dokument nicht nachgewiesen werden. Das gelingt nur mit dem papierenen Originaldokument. Was gilt denn bei der elektronischen Signatur: Ist diese gültig im Streitfall?»

Antwort: Bei der heutigen Rechtslage gibt es laut Bundesgericht für papierene Originaldokumente mit einem potenziell hohen Streitwert tatsächlich offenbar nur eine Möglichkeit: Das Original mit der Originalunterschrift aufbewahren. Wer seinen Geschäftsverkehr trotzdem grossenteils oder ganz vollelektronisch durchziehen will, muss die elektronische Signatur einbauen. Wenn diese Signatur alle gesetzlichen Auflagen erfüllt, ist sie rechtlich unanfechtbar. Denn in Artikel 14 Absatz 2 des Obligationenrechts steht unmissverständlich: «Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur beruht.»

Bundesamt für Kommunikation informiert

Das Bundesamt für Kommunikation informiert eingehend unter dem Titel Elektronische Signatur. Damit eine elektronische Signatur die gleiche Wirkung erzielt wie eine handschriftliche Unterschrift, müssen anspruchsvolle Bedingungen erfüllt sein. Diese sind im Bundesgesetz über die elektronische Signatur ZertES und der Verordnung über die elektronische Signatur VZertES.
Weil die elektronische Zertifizierung von Dokumenten im Geschäftsverkehr mit folgenreichen rechtlichen Auswirkungen verbunden ist, werden an die Anbieter von Zertifizierungsdiensten hohe gesetzliche Anforderungen gestellt. In der Schweiz ist die SuisseID der Standard für die sichere Authentifikation und elektronische Signatur.

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