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05Jul

Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch II: Achtung, es gibt keine spezielle Steueramnestie!

Gesetz | News | 0 Comments | | Return| 05.07.2016|

Am 1. Januar 2017 wird das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) in Kraft treten. Ab 2018 werden mit ausgewählten Partnerstaaten zum ersten Mal Bankdaten für Steuerzwecke ausgetauscht. Wer dort unter den AIA fallende Vermögenswerte vertuscht, sollte zur Sicherheit schon im laufenden Jahre 2016 handeln. Denn es gibt keine spezielle Steueramnestie. 
 

Welche Schweizerinnen und Schweizer sind betroffen?

Vom internationalen automatischen Informationsaustausch AIA alle natürlichen und juristischen Personen betroffen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind und die in Ländern, mit denen eine Vereinbarung besteht, bei Banken oder anderen datenlieferungspflichtigen Finanzinstitutionen Konten oder andere unter den automatischen Informationsaustausch fallende Finanzinstrumente besitzen. 
 

Die bislang betroffenen Länder

Bislang besteht mit folgenden Ländern eine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch AIA: 
Die immer noch 28 Staaten der Europäische Union EU, Australien, Guernsey, Insel Man, Island, Japan, Jersey, Kanada, Norwegen, Südkorea. 
 

Welche Informationen werden ausgetauscht?

Die zu übermittelnden Informationen von Banken und andern datenlieferungspflichtigen Finanzinstitutionen umfassen Kontonummer und Steueridentifikationsnummer sowie Namen, Adresse und Geburtsdatum der betroffenen Steuerpflichtigen, zudem alle verbuchten Einkommensarten sowie den Saldo des Kontos. Das gilt sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen. Kommt dazu: Der tatsächliche Nutzungsberechtigte des Kontos muss gemäss den internationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI) identifiziert werden. 
 

Wie steht es mit der Steueramnestie bei bislang vertuschten Vermögenswerten?

Steuerpflichtige in der Schweiz, die in einem AIA-Staat über nicht deklarierte Vermögenswerte bei informationspflichtigen Banken und Finanzinstitutionen verfügen, müssen rasch handeln. Wird nämlich die Schweizer Steuerbehörde von den ausländischen Behörden über nicht deklarierte Vermögenswerte einer in der Schweiz Steuerpflichtigen Person in Kenntnis gesetzt, wird ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Seit dem 1. Januar 2010 kennt das Schweizer Steuerrecht die straflose Selbstanzeige. Jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einmalig und vollkommen straf- und bussenfrei eine Steuerhinterziehung selbst anzuzeigen. Dafür gelten zwei Voraussetzungen: 
• Der durch die steuerpflichtige Person gemeldete Sachverhalt ist den Steuerbehörden noch nicht bekannt. 
• Die Steuerbehörde wird bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenswerte vorbehaltlos und aktiv unterstützt. Es sind sämtliche Zahlen offenzulegen und entsprechende Belege einzureichen. 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wir nur die Nachsteuer erhoben. Diese entspricht den entgangenen Steuern sowie den Zinsen der letzten zehn Jahre. 
 

Man sollte handeln!

Im Zusammenhang mit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs AIA gibt es keine spezielle Steueramnestie. Somit ist für nicht deklarierte Vermögenswerte in einem AIA-Staat, die unter den automatischen Informationsaustauschs AIA fallen, eigentlich das Jahr 2016 das letzte Jahr, in dem keine Steuerbehörde Kenntnis davon erhält. Denn ab 2017 werden die Daten von der Behörde im Ausland automatisch gesammelt und ab 2018 automatisch ausgetauscht. Somit ist wohl auch das Jahr 2016 das letzte Jahr, in dem für die nicht deklarierten Werte in einem AIA-Staat, die unter den AIA fallen, eine straflose Selbstanzeige gemäss dem Schweizer Steuerrecht getätigt werden kann. Bekommt die Schweizer Steuerbehörde über den automatischen Informationsaustauschs AIA Kenntnis von nicht deklarierten Werten, gibt es keine Straflosigkeit mehr: Neben der Nachsteuer für die letzten zehn Jahre droht dann ein Steuerstrafverfahren. 

In der nächsten Ausgabe der META10-E-News werden wir spezielle Punkte der «Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen AIA» beleuchten, die bis zum 9. September 2016 in der Vernehmlassung ist. Wir nehmen zudem Eure Fragen entgegen und beantworten sie. 

Zu Teil 1 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: AIA - Was ist das und wer ist betroffen?

Zu Teil 3 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: ''Soll ich wirklich eine Selbstanzeige machen?''

Zu Teil 4 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: Secondos sind besonders betroffen

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