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09Aug

Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch III: «Soll ich wirklich eine Selbstanzeige machen?»

Gesetz | News | 0 Comments | | Return| 09.08.2016|

Frage von K. A., Unternehmer in B.: «Ich habe in Spanien ein Feriendomizil, das ich meistens vermiete. Zur Bewirtschaftung des Besitzes habe ich ein Bankkonto. Dieses habe ich bislang in meiner Schweizer Steuererklärung nicht aufgeführt. Soll ich jetzt wirklich eine Selbstanzeige machen oder gibt es einen anderen Weg?»

Antwort:

In der Schweiz tritt das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) am 1. Januar 2017 in Kraft. Ab 2018 werden die Daten mit ausgewählten Partnerstaaten ausgetauscht. Unter diesen Partnerstaaten befinden sich namentlich die immer noch 28 Staaten der Europäischen Union – und darum auch Spanien. Ab 2017 werden in Spanien die Daten über die Bankkonten von Ausländern erfasst und der zuständigen spanischen Steuerbehörde gemeldet. Die Daten umfassen die Kontonummer und die Steueridentifikationsnummer sowie Namen, Adresse und Geburtsdatum des betroffenen Steuerpflichtigen, zudem alle verbuchten Einkommensarten sowie den Saldo des Kontos. Das gilt sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen. 
Die erhobenen Daten werden dann ab 2018 der Eidgenössischen Steuerverwaltung im automatischen Informationsaustausch übermittelt. Wichtig: Ab 2017 müssen von der Bank auch die Daten der Konten von Ausländern gemeldet werden, die in diesem Jahr geschlossen worden sind. Eine Kontoschliessung im Jahr 2017 kann die Entdeckung der unversteuerten durch die Schweizer Steuerbehörde somit nicht verhindern. 
 

Was macht die Eidgenössische Steuerverwaltung mit den Daten?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt die erhaltenen Daten dem zuständigen kantonalen Steueramt zur Verfügung. Diese überprüft, ob die entsprechenden Vermögenswerte und Einkünfte in der Steuererklärung der betroffenen Person enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, wird ein Nachsteuer- und Bussenverfahren, allenfalls auch ein Strafverfahren eröffnet. Dabei werden auf zehn Jahre zurück die Steuern erhoben, die bei einer korrekten Versteuerung fällig gewesen wären. Dazu kommen der Verzugszins sowie ein Busse bis zum Dreifachen des Steuerbetrags. Allenfalls wird überdies ein Steuerbetrugsverfahren eingeleitet. 
 

Selbstanzeige

Jeder Schweizer Steuerpflichtige kann einmal eine straflose Selbstanzeige für undeklarierte Einkommen und Vermögenswerte machen. Voraussetzung: Die Steuerhinterziehung darf keiner Steuerbehörde bekannt sein und der Steuerpflichtige unterstützt die Behörden vorbehaltlos. Bei der Selbstanzeige müssen «nur» die Nachsteuer und die Verzugszinsen für zehn Jahre bezahlt werden. Busse und Strafandrohung fallen weg. 
 

Das Zeitfenster schliesst sich

Die renommierte Anwaltskanzlei Meyerlustenberger Lachenal, Zürich, schreibt in der Abhandlung «Letzte Chance zur Regularisierung unversteuerter Gelder»: «Entscheidend für die Straflosigkeit der Selbstanzeige ist, dass diese aus eigenem Antrieb, spontan und freiwillig erfolgt. In einzelnen Fällen wurde die Straflosigkeit daher nicht gewährt, wenn die Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Steuerbehörden unmittelbar bevorstand, ohne dass der Steuerpflichtige diesen Lauf der Dinge noch hätte aufhalten können. Die Selbstanzeige erfolgt dann nämlich nicht aus eigenem Antrieb, sondern eben ausschliesslich zur Vermeidung einer Busse, welche aufgrund der ohnehin erfolgenden Entdeckung der Hinterziehung durch die Behörde ausgefällt wird. Wenngleich diese restriktive Handhabung teilweise kritisiert wird, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob sie sich unter dem internationalen automatischen Informationsaustausch AIA durchsetzen wird. Mit dessen Einführung ab 1. Januar 2017 kann der „Steuersünder“, welcher undeklarierte Vermögenswerte in einem AIA-Staat hält, nämlich gerade nicht mehr verhindern, dass der Schweizer Fiskus von der Unterbesteuerung Kenntnis erhalten wird. Eine nach dem 1. Januar 2017 eingereichte Selbstanzeige bezüglich ausländischer Vermögenswerte erfüllt daher das Kriterium der Freiwilligkeit nicht zwingend.» 
Deshalb schliesst sich das Zeitfenster für die Selbstanzeige sehr rasch. Somit gilt: In der Schweiz steuerpflichtige Personen, welche über unversteuerte Vermögenswerte im Ausland verfügen, sollten sich mit einem Fachmann in dieser Materie umgehend mit einer Bereinigung der ungemütlichen Situation auseinandersetzen.

Zu Teil 1 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: AIA - Was ist das und wer ist betroffen?

Zu Teil 2 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: Achtung, es gibt keine spezielle Steueramnestie!

Zu Teil 4 der Serie über den internationalen automatischen Informationsaustausch: Secondos sind besonders betroffen

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